Was sollten Sie als Grundstückseigentümer im Hinblick auf die neue Grundsteuer in Rheinland-Pfalz beachten?
Eine Reform der Grundsteuer war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 das derzeitig gültige Bewertungssystem für verfassungswidrig hielt. Die Richter gelangten zu dieser Einsicht, weil nach der alten Regelung gleichartige Grundstück unterschiedlich bewertet werden.
Die neue Grundsteuer wird nicht unmittelbar fällig. Als Starttermin hat der Gesetzgeber den 01. Januar 2025 festgesetzt. Da die Finanzbehörden bis zu diesem Termin alle notwendigen Vorbereitungen getroffen haben müssen, sind alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer aufgefordert, neben ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung zusätzlich eine Feststellungserklärung Rheinland-Pfalz einzureichen.
Ihr Finanzamt benötigt von Ihnen z. B. Informationen über die Art der Immobilie oder die Art der Nutzung.
Auf Basis der Zahlen, die Sie in der Grundsteuererklärung eingeben, ermittelt Ihr Finanzamt den neuen Grundsteuerwert für Ihr Grundstück. Möchten sie sich bei der Abgabe Ihrer Feststellungserklärung unterstützen lassen, stehen wir Ihnen mit unserem fachlichen Rat gerne zur Verfügung. Wir weisen Sie schon an dieser Stelle darauf hin, dass die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung am 31. Oktober 2022 abläuft.
Verpassen Sie die Frist, die Ihnen der Gesetzgeber für die Abgabe der Feststellungserklärung 2022 gesetzt hat, ist das zuständige Finanzamt berechtigt, Sanktionen gegen Sie festzusetzen. In welcher Form dies geschieht, ist von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich.
Manche Finanzämter erinnern die Steuerzahler an die Abgabe. Ihr Finanzamt ist aber auch berechtigt, direkt einen Verspätungszuschlag gegen Sie festzusetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags darf maximal 25.000 Euro betragen. Möchten Sie mehr hierzu erfahren oder sich von uns bei der Zusammenstellung der Unterlagen für die Grundsteuererklärung 2022 unterstützen lassen, wenden Sie sich gerne an die Guhr Steuerberatung. Wir fühlen uns für alle offenen Punkte zuständig, die mit Ihrer Erklärungspflicht zusammenhängen.
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Karsten Guhr
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Grundsteuerreform Rheinland-Pfalz. Für welches Modell hat die Landesregierung sich entschieden?
Hinsichtlich der Durchführung der Grundsteuer wird es in Zukunft zwei unterschiedliche Modelle geben. Einige Bundesländer haben sich dazu entschieden, einen anderen Weg zu einzuschlagen. Das Land Rheinland-Pfalz gehört nicht dazu. Bei der Erhebung der neuen Grundsteuer in Rheinland-Pfalz gilt hier zukünftig das Bundesmodell.
Nach dem Grundsteuermodell ermittelt sich die neue Grundsteuer in Rheinland-Pfalz demnächst auf drei Stufen:
Im ersten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Hierzu benötigt es die Daten aus der Grundsteuererklärung. Weitere wesentliche Faktoren sind der Bodenrichtwert und die Nettokaltmiete. Hierbei spielt die örtlich geltende Miete nach dem kommunalen Mietspiegel eine wesentliche Rolle.
Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Rheinland-Pfalz?
Nach dem Bundesmodell ermittelt sich die Grundsteuer nach der Grundsteuerreform wie in dem folgenden Beispiel. In diesem Beispiel soll die Höhe der Grundsteuer für ein Einfamilienhaus in Mainz ermittelt werden. Die Ermittlung findet in drei Schritten statt:
Aus den Informationen, die das Finanzamt aus der Feststellungserklärung Rheinland-Pfalz erhält, ermittelt die Behörde den Einheitswert.
Das ermittelte Ergebnis (z.B. 20.000 Euro) wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist eine feste Größe. Für Einfamilienhäuser beträgt sie nach der Grundsteuerreform 2022 3,1 Promille. Als Ergebnis erhalten sie den Steuermessbetrag:
Einheitswert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
120.000 Euro x 3,1 Promille = 372 Euro
Im letzten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz multipliziert. Der Grundsteuerhebesatz wird von jeder Gemeinde selbstständig festgesetzt. Für Immobilien in Mainz liegt der Hebesatz bei 480 %. Daraus ergibt sich die folgende Rechnung:
Steuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz = zu zahlende Grundsteuer
372 Euro x 480 % = 1.785,60 Euro
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten und zu festen Terminen erhoben. Für das vorstehende Beispiel bedeutet dies, dass der Hauseigentümer 446,40 Euro jeweils am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November leisten muss.
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Wichtige Termine für Grundstückseigentümer
In den folgenden Zeilen finden Sie die wichtigsten Termine, die Sie als Grundstückseigentümer mit der Reform der Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 beachten sollten:
Schon seit Ende März fordert die Finanzverwaltung die Hauseigentümer im gesamten Bundesgebiet zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf.
Zwischen den Monaten Mai und August 2022 erhalten Immobilienbesitzer ein Informationsschreiben, aus dem die wichtigsten Daten für den Immobilienbesitz hervorgehen. Geplant ist, dass die Eigentümer von Grundbesitz dieses Schreiben bis Ende Juli 2022 erhalten. Wer land- und forstwirtschaftliches Vermögen hat, bekommt dieses Schreiben voraussichtlich bis Ende August.
Ab dem 01. Juli 2022 soll es möglich sein, die Feststellungserklärung über die Onlineplattform der Finanzverwaltung bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Die elektronische Form der Abgabe ist zwingend vorgeschrieben.
Am 31. Oktober 2022 endet die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung Rheinland-Pfalz. Sind Sie Ihrer Pflicht bis zum Ablauf des Tages nicht nachgekommen, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.
Sind Sie Immobilieneigentümer, müssen Sie die Grundsteuererklärung für Ihre Immobilie bis spätestens bis zum 31. Oktober 2022 digital bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht haben. Hierbei unterstützen Sie die Experten von der Guhr Steuerberatung gerne.
Wir helfen Ihnen beim Zusammenstellen der Informationen und bieten Ihnen unseren fachlichen Rat bei der Übermittlung der Grundsteuererklärung an das für Sie zuständige Finanzamt. Des Weiteren beantworten wir Ihnen alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der ab dem 01. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuer in Rheinland-Pfalz ergeben sollten.