Reform der Grundsteuer
Die Grundsteuer hat sich für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen und im gesamten Bundesgebiet zu einer wesentlichen Einnahmequelle entwickelt. Aber sie musste aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgericht reformiert werden.
Das höchste Gericht in Deutschland hatte mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer mit der Begründung beanstandet, dass diese mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar seien. Maßgeblich dafür war die Ungleichbehandlung von Grundvermögen, resultierend aus einer fehlenden Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen.
Daher war der Gesetzgeber gezwungen, die Grundsteuer bis zum 31. Dezember 2019 zu novellieren. Anderenfalls wäre das Steueraufkommen für die Gemeinden weggefallen. Der Deutsche Bundestag hat in dieser Frist das Bundesmodell verabschiedet. Dieses ist in den 16 Bundesländern gültig, soweit das jeweilige Land darauf verzichtet, die Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer zu beschließen.
Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung. Dazu ist kein eigenes Gesetzgebungsverfahren in Nordrhein-Westfalen erforderlich. Bis dahin bleibt die bestehende Regelung gültig. Nordrhein-Westfalen ist von der Einwohnerzahl her das größte der 16 deutschen Bundesländer. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen.
Demzufolge wird das Bundesmodell in Nordrhein-Westfalen eins zu eins umgesetzt. Das Land Nordrhein-Westfalen gehört damit zur Mehrheit unter den Bundesländern, die sich für diesen Weg entschieden haben. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat an der Ausarbeitung des Bundesmodells mitgewirkt und konnte dabei gemeinsam mit anderen Bundesländern einige Vereinfachungen durchsetzen. Nach Angaben der Regierung von Nordrhein-Westfalen hält sich der bürokratische Aufwand für Eigentümer dadurch in Grenzen.
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Auswirkungen für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen informiert die Städte und Gemeinden über jenen Hebesatz, der die Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune gewährleistet. Dadurch erfahren die Städte und Gemeinden rechtzeitig, wie sich der neue Hebesatz auf die Steuereinnahmen auswirken wird. Für den einzelnen Grundstücksbesitzer kann sich die Höhe der Grundsteuer dennoch ändern.
Folgen für die Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen
Ab Mai 2022 werden den Eigentümern von Grundstücken alle Informationen und Daten in einem Schreiben von der Finanzverwaltung mitgeteilt. Die Eigentümer sind gehalten, ihre Feststellungserklärung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 digital beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zu den erforderlichen Angaben über die Wohngrundstücke gehören die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, Gebäudeart, Wohnfläche, der Bodenrichtwert und das Baujahr.
Berechnung der Grundsteuer
Das Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt weiterhin gültig.
Die Formel ist:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert mithilfe der Feststellungserklärung. Die Steuermesszahl ist gesetzlich fixiert. Der Hebesatz wird von der Kommune festgelegt.
Bei der Grundsteuer wird der vorhandene Grundbesitz einer Besteuerung unterzogen. Daher zählt die Grundsteuer zu den Objektsteuern. Zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
Das Grundvermögen ist untergliedert in Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum (insbesondere die Eigentumswohnung), Teileigentum, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird grundsätzlich einmal im Quartal fällig. Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ist jeweils ein Viertel des Jahresbeitrags zu bezahlen. Es ist auch möglich, die jährliche Zahlung des Beitrags zu beantragen. Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Steuerpflichtig sind die Eigentümer des Grundbesitzes. Diese können die Steuer gegebenenfalls auf die Mieter umlegen.
Ermittlung des Grundsteuerwerts
In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 werden die aktuellen Grundsteuerwerte festgestellt. Maßgeblich für sämtliche Angaben, die die Grundstückseigentümer in ihrer Feststellungserklärung dem Finanzamt übermitteln, ist der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022. Die Eigentümer werden Ende März 2022 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Die Erklärung ist elektronisch einzureichen.
Dies wird ab dem 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER möglich sein. Die Abgabefrist wird voraussichtlich auf den 31. Oktober 2022 terminiert. Das Land Nordrhein-Westfalen wird die rechtzeitige Abgabe mit weiteren Informationen erleichtern. Unter anderem wird eine Online-Plattform verfügbar sein, auf der die bei Katasterämtern und Gutachterausschüssen verfügbaren Daten aufbereitet sind.
Grundsteuerwertbescheid und Messbescheid
Ab dem Kalenderjahr 2025 bilden die neuen Grundsteuerwerte die Basis für die Berechnung der Grundsteuer. Auf der Grundlage der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und erstellt den Grundsteuerwertbescheid. Außerdem ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag und stellt den Messbescheid aus. Beide Bescheide sind das Fundament für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.
Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen stellen den Städten und Gemeinden die Daten zur Verfügung, die für die Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer erforderlich sind.